Satzung
MODELLBAHNCLUB 93
("MC 93")
BERLIN
1.
Name, Rechtsform und Sitz
1.1.
Der Verein führt den Namen "Modellbahnclub 93 ("MC 93").
1.2.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Zweck und Aufgaben
2.1.
Zweck des Vereins - nachfolgend auch Club genannt -, ist der
Zusammenschluss all derjenigen, die am Modellbahnbau und am
Eisenbahnwesen interessiert sind.
2.2.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf folgende Aufgaben:
- Durchführung von Studienfahrten und Besichtigungen;
- Bau und Betrieb von Gemeinschaftsanlagen;
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder beim Bau von
Fahrzeugmodellen und bei der Erstellung eigener Anlagen;
- Durchführung von Ausstellungen vereins- und mitgliedseigener Modelle und
Anlagen;
- Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen mit
gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
2.3.
Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, etwaige Überschüsse dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden und nicht
als Gewinnanteile an die Mitglieder ausgeschüttet oder ihnen in anderer Weise
zugewendet werden.
3.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
3.1.
Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden:
a) natürliche Personen und
b) juristische Personen.
3.2.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum Quartalsende erfolgen.
b) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken
und Zielen des Vereins in grober Weise zu wider handelt und insbesondere
gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstößt.
Ein entsprechender Antrag muss dem Vorstand vorliegen oder durch diesen
eingebracht werden. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Dabei sind die Konfliktparteien anzuhören.
Beispiele für einen Ausschluss sind:
- Permanenter Rückstand in der Beitragszahlung
- Veruntreuung von Eigentum des Vereins
- Vorsätzliche Beschädigung von Vereinseigentum
- Personelle Konflikte mit dem überwiegenden Teil des Vereins.
Der Ausschluss ist ausdrücklich als letzte Möglichkeit anzuwenden.
c) durch Tod einer natürlichen Person oder Liquidation einer juristischen
Person.
3.3.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte.
Das ausgeschiedene Mitglied hat alle in seinem Besitz befindliche
Vereinsvermögen unverzüglich und in ordnungsgemäßen Zustand dem Verein
zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht
zu.
4.
Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen
Beitragsordnung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Die fristgemäße Zahlung ist Grundvoraussetzung für die Mitgliedschaft.
5.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die außerordentliche Mitgliederversammlung
b) die ordentliche Mitgliederversammlung (Mitgliedervollversammlung) und
c) der Vorstand.
© Norbert Suchmüller 2020 - 2023
6.
Die Mitgliederversammlung
6.1.
In jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt.
6.2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes, des Kassenberichtes
sowie des Berichtes des Rechnungsprüfers,
b) Entlastung des Vorstandes (jährlich),
c) Entlassung des Vorstandes (alle 4 Jahre),
d) Wahl des Vorstandes (alle 4 Jahre),
e) Wahl eines Rechnungsprüfers (jeweils für 4 Jahre),
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
g) Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern,
h) Satzungsänderungen und
i) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
6.3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes oder
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder. Der Antrag
ist an den Vorstand zu richten.
Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die
Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der
Einberufung waren.
6.4.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist
von 6 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen
mit schriftlicher Begründung mindestens 4 Wochen vor deren Zusammentritt
beim Vorstand vorliegen.
6.5.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6.6.
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 und zur Auflösung
des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich. Eine
Beschlussfähigkeit hierüber ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
6.7.
Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn einer der Anwesenden dies
verlangt.
6.8.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und
den Beitrag für das vergangene Geschäftsjahr entrichtet haben.
6.9.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7.
Der Vorstand
7.1.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und
c) dem Kassenwart
d) dem Verantwortlichen für Kommunikation.
Anmerkung:
Entsteht in diesem Gremium eine „Pattsituation“, entscheidet der 1. Vorsitzende.
7.2.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf 4 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
7.3
Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung
des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
auszuführen.
7.4.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden
oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen
und geleitet.
7.5.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Vorstandsmitglieder müssen wegen der Teilnahme vorher befragt werden.
Der Termin ist min. 14 Tage voraus bekannt zu geben.
Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme ohne Stimmberechtigung.
7.6.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Mitglieder anwesend sind.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
7.7.
Zur Unterstützung des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben
Ausschüsse mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet werden.
Über die Anzahl der Ausschussmitglieder und deren Berufung entscheidet
der Vorstand.
7.8.
Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.
Nachgewiesene Barauslagen werden ihnen auf Antrag erstattet.
7.9.
Bei finanziellen Entscheidungen (Kauf / Verkauf) ist eine Abstimmung mit dem
Vorstand vorzunehmen. Bei Entscheidungen, die grundsätzlichen Anliegen wie
dem Anlagenbau unterliegen, ist der Vorstand zu informieren. Dabei ist die
Verhältnismäßigkeit zu wahren.
8.
Auflösung des Vereins
Das Vereinsvermögen wird nach Begleichung aller Verbindlichkeiten auf
Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst.
9.
Inkrafttreten der Satzung
Die überarbeitete Satzung tritt auf Beschluss der Jahreshauptversammlung am
21.02.2023 in Kraft.
Download der Satzung
Satzung